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履行補助者에 관한 硏究

Title
履行補助者에 관한 硏究
Authors
최성경
Issue Date
2004
Department/Major
대학원 법학과
Publisher
이화여자대학교 대학원
Degree
Doctor
Abstract
우리민법은 의용민법 시대에는 없었던 履行補助者制度를 현행민법에 규정하였다. 이것은 상법 등 특별법에 산재되어 있던 이행보조자규정들에 관한 일반규정으로서의 역할 이외에 별도의 存在意義가 있기 때문임에도 불구하고, 현재 使用者責任規定의 상대적 활성화와 제756조 1항 단서의 使用者 免責의 불인정으로 履行補助者制度의 독자적 存在意義가 퇴색되어 있다. 이에, 本論文은 履行補助者에 대한 연구를 통해서 이행보조자 규정의 독자적인 존재의의를 밝히고, 履行補助者法理의 올바른 이해와 나아갈 바를 제시하고자 한다. 이를 위한 硏究는 종적으로는 이행보조자규정의 歷史的 背景과 制定過程에 대한 역사적 考察을, 횡적으로는 獨逸 및 日本의 論議를 소개 · 검토하는 방법으로 진행된다. 물론 本論文이 法史學을 주제로 삼은 것이 아니고, 比較法을 목적으로 한 것도 아니기 때문에 위와 같은 방법을 택하였다고 하더라도 이는 현재 우리의 이행보조자제도를 이해하는 데 필요한 範圍 內에서 활용된다. 이러한 내용은 대체로 本論文 제1장과 제2장에서 설명된다. 제3장에서는 이행보조자규정의 價値判斷의 기초가 되는 正當化根據에 대하여 살펴보고 있다. 타인의 행위에 대하여 책임을 지는 일종의 無過失責任인 이행보조자규정에 대하여는 歷史的으로 많은 근거가 제시되어 왔다. 이렇게 근거에 대한 논의가 많았다는 것은 그 정도로 履行補助者規定이 필요하다는 것을 보이고자 했다는 인식에서는 공통된 것이다. 債權者의 保護, 여기에 (무자력인) 履行補助者의 保護까지도 고려하는 관점에서 履行補助者規定 근거의 기준을 잡고, 그 밖에 債務者 자신의 의사에 의한 利益과 危險領域의 확대 등이 고려되어야 할 것이다. 제4장에서는 이행보조자의 意義를 검토한다. 이 부분은 3개의 절로 나누어져 있는데, 제1절에서는 이행보조자의 意味를 채무자의 意思關與, 從屬的 關係 有無, 干涉可能性에 대한 개별적인 檢討를 통해 밝히고 있다. 제4장의 제2절에서는 우리의 학설이 제391조에서 履行補助者를 협의의 履行補助者, 履行代行者로 分類하고 있는 것과 관련하여 이 구별은 委任, 任置 등 개별적인 契約 유형들과 關聯하여 논의가 되어야 더 의미가 있음을 설명하고 있다. 이 부분에서는, 代理, 委任, 任置, 遺言執行 등의 경우 민법은 명문으로 예외적 代行者 選任을 허용하면서도 債務者의 責任을 減輕하도록 규정하고 있는데, 감경 규정이 없는 유형의 契約들에서도 이것을 일반화하여야 할 것인가의 문제와 관련하여 설명하고 있다. 제4장의 마지막 節에서는 個別的인 事案에서 이행보조자를 판단해 보고 있다. 제5장에서는 앞에서 논의한 요건을 갖춘 이행보조자가 행위를 할 것을 전제로 하여, 履行補助者의 行爲에 대한 債務者 責任의 要件을 채권자와 채무자 사이에 債權關係, 履行補助者의 행위의 履行行爲와의 關聯性, 이행보조자의 過責, 免責約定의 不存在의 순서로 설명하고 있다. 제391조가 독자적인 청구권을 발생시키는 근거조항이 아니기 때문에 이와 같은 요건을 갖추었다고 하더라도 개별적인 채무불이행의 요건을 갖추어야 하지만, 本論文의 주제에 집중하기 위하여 個別的인 債務不履行 一般論에 대한 자세한 논의는 하지 않는다. 제6장 效果 부분에서는 크게 債務者의 責任과 履行補助者 自身의 責任으로 나누어 검토한다. 마지막 章인 제7장 結論 部分에서는 이상의 이행보조자연구를 私見 중심으로 요약정리하면서 이행보조자연구의 현황과 전망, 관련 연구의 필요성에 대하여 의견을 제시한다. ;Unter einem Erfu¨llungsgehilfen versteht man denjenigen, der mit Willen des Schuldners als die Hilfsperson bei der Erfu¨llung tatsa¨chlich ta¨tig ist. Dabei kommt der Wille des Schuldners zuerst in Betracht, sich des Erfu¨llungsgehilfen zu bedienen. Daru¨ber hinaus wird gestritten, ob die Abha¨ngigkeit des Erfullungsgehilfen und die Einwirkungsmo¨glichkeit des Schuldners auch erforderlich sind. Die beiden Elementen sind aber nach meiner Ansicht nicht erforderlich. Die herrschende Lehre unterteilt den Erfu¨llungsgehilfen in einen im engeren Sinne und einen Substituten. Diese Unterscheidung gewinnt dann an Bedeutung, wenn es um die einzelnen Vertragstypen wie Auftrag oder Verwahrung geht. Das bezieht sich auch darauf, ob die Haftungsminderung des Schuldners in dem Falle, dass die Auswahl des Substituten bei Bevollmachtung, Auftrag, Verwahrung oder Testamentvollstreckung im koreanischen BGB ausnahmsweise bei den Vertragstypen, die solche Haftungsminderung nicht kennen, gestattet wird, allgemein anzuerkennen ist. Grundsa¨tzlich greift der § 391 ein, wenn keine Bestimmung die Haftungsminderung regelt. Allerdings ist eine Haftungsminderung mo¨glich, wenn das perso¨nliche Vertrauensveha¨ltnis zwischen dem Gla¨ubiger und dem Schuldner vorliegt und der Vertrag unentgeltlich ist. Die folgenden Voraussetzungen mu¨ssen vorliegen, wenn der Schuldner fu¨r das Fehlverhalten des Erfu¨llungsgehilfen vertritt: Erstens sind die Erfordernisse fu¨r einen Erfu¨llungsgehilfen zu erfu¨llen; zweitens muss ein Schuldverha¨ltnis zwischen dem Gla¨ubiger und dem Schuldner vorliegen; drittens muss ein Zusammenhang zwischen den Erfu¨llungshandlungen und dem Verhalten des Erfu¨llungsgehilfen bestehen; viertens muss das Fehlverhalten durch das Verschulden des Erfu¨llungsgehilfen herbeigefu¨hrt sein; fu¨nftens sind die einzelnen Voraussetzungen fu¨r die Nichterfu¨llung zu erfu¨llen; letztens muss kein Haftungsausschluβ vorliegen. Grundsa¨tzlich muss ein Schuldverha¨ltniss zwischen dem Gla¨ubiger und dem Schuldner vorliegen, um den Schuldner fu¨r die Handlungen des Erfu¨llungsgehilfen einstehen zu lassen. Aber die Regelungen u¨ber den Erfu¨llungsgehilfen ko¨nnen auch dann Anwendung finden, wenn kein Schuldverha¨ltniss zwischen dem Gla¨ubiger und dem Schuldner vorliegt oder die Haftung fu¨r eine andere Person als den Gla¨ubiger in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang werden die Fragen nach culpa in contrahendo, dem Vertragsgehilfen, und dem Vertrag mit Schutzwirkung fu¨r Dritte behandelt. Bei der Frage, ob ein Zusammenhang zwischen den Erfu¨llungshandlungen und dem Verhalten des Erfu¨llungsgehilfen vorliegen soll, streiten sich die sog. beschra¨nkte und die sog. unbeschra¨nkte Theorie. Zu Recht verlangt die sog. beschra¨nkte Theorie einen Zusammenhang. Bei dem Verschulden des Erfu¨llungsgehilfen wird die Fahrla¨ssigkeit in der Regel nach dem Durchschnittsmaβstab beurteilt; wenn man das Sonderwissen und die besonderen Fa¨higkeiten des Gehilfen bei dem Vertragsabschluss vorsieht, werden diese Fa¨higkeiten beru¨cksichtigt. Auβerdem soll der Erfu¨llungsgehilfe verschuldensfa¨hig sein. Wenn ein Haftungsausschluβ zwischen dem Gla¨ubiger und dem Schuldner vorliegt, haftet der Schuldner nicht, auch wenn alle anderen Voraussetzungen fu¨r die Schldnerhaftung erfu¨llt sind. Allerdings darf die Haftung fu¨r die Nichterfu¨lllung wegen des Vorsatzes oder der groben Fahrla¨ssigkeit des Schuldners nicht ausgeschlossen werden. Unwirksam ist auch der Haftungsausschluβ fu¨r das Fehlverhalten wegen des Vorsatzes oder der groben Fahrla¨ssigkeit des Erfu¨llungsgehilfen. Wenn die Haftung fu¨r das eigene Verschulden des Schuldners ausgeschlossen ist, kann sich der Erfu¨llungsgehilfe auch daruaf berufen. Im Bezug auf die Schuldnerhaftung, ko¨nnen die Schuldnerverzug, Erfu¨llungsunmo¨glichkeit und die Schlechterfu¨llung durch das Verschlulden des Erfu¨llungsgehilfen veranlasst werden. Dabei hat der Schuldner die Fa¨lle wie aus dem eigenen Verschulden zu vertreten, denn man sieht das Verschulden als das von der Seite des Schludners. Ferner hat der § 391 bei der Haftung des Erfu¨llungsgehilfen mit der perso¨nlichen Haftung der Erfu¨llungsgehilfen nichts zu tun, so dass die deliktische Haftung nach den allgemeinen Regeln in Betracht kommt. Der Erfu¨llungsgehilfe steht nach den allgemeinen vertraglichen Regeln ein, wenn es zwischen ihm und dem Schuldner ein Schuldverha¨ltnis wie Dienstvertrag, Auftrag, Wekrvertrag besteht.
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