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과잉방위의 효과와 적용범위에 관한 연구

Title
과잉방위의 효과와 적용범위에 관한 연구
Other Titles
Eine Studie über die Rechtsfolge und den Anwendungsbereich der Notwehrüberschreitung
Authors
이강민
Issue Date
2011
Department/Major
대학원 법학과
Publisher
이화여자대학교 대학원
Degree
Doctor
Advisors
정현미
Abstract
과잉방위란 정당방위상황이 존재하지만 방위행위가 상당 성을 초과한 경우를 말한다. 형법은 제21조 제2항과 제3항에서 과잉방위를 규율하고 있으며, 임의적 형의 감면과 불가 벌로 그 형법적 취급을 달리하고 있다. 따라서 형벌감면적 과잉방위만을 규정하거나 불 가 벌 적 과잉방위만을 규정하는 다른 입 법 례에 비하여, 과잉방위를 더 넓게 인정할 여지가 있고, 법적 효과를 다양하게 적용할 수 있다. 그러나 어떠한 유형의 과잉방위에 제2항과 제3항을 적용할 수 있는지, 어떠한 근거로 형을 감면할 수 있거나 처벌하지 않는 것인지 그리고 정당방위와 과잉방위를 구분 짓는 상당성의 초과, 즉 과잉성은 언제 인정될 수 있는 것인지 등에 관하여는 다양한 견해가 대립되고 있다. 한편, 탄력적 과잉방위규정을 두고 있음에도 불구하고 과잉방위에 대한 판례의 태도는 인색하다고 할 수 있다. 즉 과잉방위의 성립을 인정하거나 제2항․제3항을 적용하는 데 있어서 그러하다. 이에 본 논문은 과잉방위의 법적 효과와 그 적용범위를 명확히 하는 데 목적이 있다. 과잉방위의 법적 효과와 그 적용범위를 명백히 하기 위하여는 먼저 적용대상이 되는 과잉방위의 유형, 과잉방위규정의 법적 성질 및 과잉방위의 성립요건을 살펴보는 것이 선행되어야 한다. 과잉방위의 유형은 방위행위의 객관적 한계에 따라 정도의 과잉인 본래적 과잉방위와 시간의 과잉인 확장적 과잉방위로 구분되고, 방위행위자의 과잉성에 대한 주관적 인식에 따라 인식 있는 과잉방위와 인식 없는 과잉방위로 구분할 수 있다. 과잉방위의 과잉성은 객관적으로 판단하여야 하므로, 과잉성에 대한 인식 여부는 과잉방위의 성립에 영향을 미치지 아니한다. 따라서 인식 있는 과잉방위와 인식 없는 과잉방위 모두 제2항과 제3항의 적용을 받는다. 과잉방위의 유형에서 가장 문제되는 것은 확장적 과잉방위이다. 현재 성을 초과한 경우에 과잉방위로 볼 수 있는가에 대하여는 견해가 대립되지만, 이 때에는 심리적 압박상태를 인정할 수 있기 때문에 과잉방위로 볼 수 있다. 따라서 과잉방위규정에 따라 형이 감면 또는 불가벌이 될 수 있는가가 문제되는데, 이는 법적 성질에 따라 논의될 수 있다. 과잉방위가 제2항에 따라 형이 감면되거나 제3항에 따라 처벌되지 아니하는 근거에 관하여는 많은 논의가 있으나, 과잉방위 조문 구조상 책임이나 불법만으로 이를 설명하기 어렵기 때문에 유형에 따라 검토하여야 한다. 제2항의 형의 감 경 또는 면제의 근거는 책임의 감소와 처벌의 필요성의 감소 내지 결여라고 할 수 있다. 특히 완성된 범죄(유죄)임에도 불구하고 면제까지 가능한 것은 일반예방적․특별예방적 이유에서 처벌할 필요가 없다고 볼 수 있기 때문이다. 그리고 제3항에 따라 불가벌이 되는 근거는 책임이 조각되기 때문으로 볼 수 있다. 이러한 법적 성질에 비추어 보면, 제3항은 인식 없는 과잉방위뿐 아니라 인식 있는 과잉방위의 경우에도 적용되며, 제2항의 형의 감 경 또한 마찬가지이다. 그러나 제2항의 형의 면제는 처벌의 필요성만으로 설명할 수 있으므로, 인식 없는 과잉방위의 경우에만 가능하다고 할 수 있다. 이러한 과잉방위규정에 따른 법적 효과는 과잉방위의 성립을 전제로 한다. 과잉방위가 성립하기 위해서는 정당방위상황의 존재와 방위의사에 의한 행위를 전제로, 과잉성과 제2항과 제3항의 정황이 요구된다. 여기서 가장 핵심이 되는 것은 상당성의 결여라는 과잉 성이다. 우월적 지위를 가진 자의 방위행위, 적합성을 벗어난 방위행위, 상대적 최소침해 성을 벗어난 방위행위, 침해법익과 보호법익 간에 현저한 불균형이 있는 방위행위인 경우에 과잉 성을 인정할 수 있다. 과잉 성이 인정된다면 형을 감면할 수 있는 정황인지 불가벌이 되는 정황인지 판단하여야 한다. 제21조 제3항의 정황은 불가 벌 될 수 있는 특별한 정황이라 할 수 있고, 그 외의 정황은 제2항의 일반적 정황으로 고려할 수 있다. 특히 제3항에서는 ‘흥분’과 ‘당황’이 입법론상 검토가 요구되는데, 공격성향적 충동이라 할 수 있는 ‘흥분’과 다른 심약적 충동인 ‘공포’, ‘경악’과는 정도를 달리하는 ‘당황’의 경우에는 삭제하는 것이 적절하다. 한편, 우리나라에서의 과잉방위의 논의와 함께 과잉방위에 대한 외국의 입 법 례 를 검토하고 우리 형법과 비교 검토한다. 먼저 과잉방위규정의 입법형식을 비교해보고 우리나라 과잉방위규정의 장․단점을 분석해본다. 특히 제2항에 해당하는 과잉방위규정을 둔 일본과 제3항에 해당하는 과잉방위규정을 둔 독일에 있어서 과잉방위에 대한 해석논의와 비교 검토함으로써, 우리 형법상 과잉방위규정의 탄력성을 부각시키고자 한다. 이러한 과잉방위에 관한 이론적인 검토를 기초로 판례를 분석함과 동시에 독일과 일본의 판례도 함께 소개한다. 우리나라의 경우, 제2항의 형벌감면적 과잉방위규정이 적용된 판례와 제3항의 불 가 벌 적 과잉방위규정이 적용된 판례 외에도 제2항 내지 제3항의 적용을 부정하였지만 과잉방위로 볼 여지가 있는 판례들도 함께 살펴본다. 또한 외국의 과잉방위 관련 판례도 함께 살펴보면서, 우리나라의 과잉방위에 대한 판례의 태도를 분석하고 앞으로의 방향을 제시하고자 한다. 또한 본 논문에서는 과잉방위의 법적 성질, 법적 효과 등을 토대로 과잉방위규정의 적용가능성을 검토한다. 이는 과잉방위규정이 적용될 수 있는 범위를 말하는데, 과잉방위가 착오와 문제되는 경우, 특히 오상과잉방위인 경우, 그리고 공범이 있는 경우에 문제된다. 과잉방위의 법적 성질을 책임과 처벌의 필요성이라고 보는 한, 과잉방위규정의 ‘직접’ 적용은 어렵더라도 유추적용은 가능하며, 공범에 대한 과잉방위의 성립 여부는 개별적 판단을 하게 된다 할 것이다. 형법상 정당방위를 넓게 인정하면 과잉방위가 성립될 여지는 상대적으로 좁아진다고 하더라도, 그에 대한 판단 마저 좁아져서는 안 된다. 과잉방위 판단은 순차적으로 이루어져야 한다. 즉, 정당방위가 부정되는 경우라면 상당 성 초과, 즉 과잉 성이 인정되는가에 대한 구체적 판단이 이루어져야 한다. 그리고 과잉방위의 성립이 인정되면, 제3항에 해당하는지 제2항에 해당하는지 판단되어야 한다. 이때에는 정황이 문제되는데, 정황은 제21조 제3항 또는 제2항의 적용 여부를 판단하는 전제가 됨과 동시에 제2항에 해당하는 때에는 이로써 형의 감 경 또는 면제 여부를 판단할 수 있다. 다만 제3항은 책임이 소멸하거나 극도의 감소를 고려하여 불가 벌로 하여, 다른 입 법 례 에 비해 보다 많은 특혜를 부여한 것이므로, 제3항에서의 정황의 해당 여부는 엄격히 판단되어야 할 것이다. 이렇듯 과잉방위에 대한 체계적 판단이 이루어진다면, 2개 조문으로 구성된 과잉방위규정은 보다 더 탄력적으로 활용될 수 있을 것이다.;Überschreitet der Täter bei bestehender Notwehrlage das Maß der angemessenen Verteidigung, er ist wegen Notwehrüberschreitung verantwortlich. § 21 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 vom geltenden koreanischen Strafgesetzbuch(KStGB) lauten die Notwehrüberschreitung as folgendes: Überschreitet eine Verteidigungshandlung das angemessene Maß, kann die Strafe gemildert oder abgesehen nach den Umständen werden. Im Falle des vorhergehenden Absatz führte der Täter die Verteidigungshandlung aus Furcht, Schrecken, Aufregung oder Bestürzung in der Nacht oder unter anderen außerordentlichen Umständen, so wird er nicht bestraft. KStGB has die Vorschriften über Notwehrüberschreitung anders als die des japanischen und deutschen Strafgesetzbuches. Nämlich § 21 Abs. 2 und 3 KStGB ist mehr flexibel. Eine Bestandsaufnahme der Auffassungen, die in Literatur und Rechtspechung zum Notwehrüberschreitung vertreten werden, fühurt zu dem unbefriedigenden, weil nach wie vor Unsicherheit stiftenden Ergebnis, dass sich eine Vielzahl von Erklärungsversuchen gegenüberstehn, die in ihren Ansätzen teils grundlegend verschieden sind. In der vorliegenden Arbeit beschäftigt Ich mich damit, die Rechtsfolge und den Anwendungsbereich der Notwehrüberschreitung zu verdeutlichen. Die wesentlichen Ergebnisse vorliegender Untersuchung lassen sich wie folgende zusammenfassen. In zweiten Kapital sind der Begriff und die Erscheinungsformen der Notwehrüberschreitung behandelt. Die Erscheinungsformen der Notwehrüberschreitung lassen sich in eine Gruppe objektiver und eine Gruppe subjektiver Exzesskonstellationen aufteilen. Die Regelung der intensiven Notwehrüberschreitung kann nicht nur auf dem Fall der bewußten, sondern auch der unbewußten Notwehrüberschreitung angewandt weren. Der extensive Notwehrexzess ist in den Begehungformen, “nachzeitig-extensiver Exzess” und “vorzeitig-extensiver Exzess” möglich. Ob diese Konstellation des extensiven Notwehrexzesses ebenfalls unter § 21 Abs. 2 und 3 KStGB fällt, ist umstritten. Eine Überschreitung der Notwehr nach der Zeit ist in der Form möglich, daß der Verteidiger nach dem nicht mehr gegenwärtigen, sondern schon beendeten rechtswidrigen Angriff weiter Rechtsgüter des Angreifers verletzt. Im (noch) überwiegenden Schriftum und in der Rechtsprechung wird die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 und 3 auf den nachzeitig -extensiven Exzess kategorisch mit der Begründung abgelehnt, die grammatikalische Auslegung laße dies nicht zu, da man ein Notwehrrecht, das nach Beendigung eines Angriffs nicht mehr bestehe, auch nicht mehr ausüben und dabei überschreiten könne, der Notwehrexzess also immer eine wirkliche Notwehrlage voraussetze. Fraglich ist, ob § 21 Abs. 2 und 3 KStGB auch auf den Fall anwendbar ist, daß sich der Täter zeitlich zu früh, also vor einem rechtswidrigen Angriff, zur Wehr setzt. Dies wird von einem nicht unerheblichen Teil der Literatur mit dem Argument abgelehnt, daß noch nicht einmal in irgendeinem Augenblick eine Notwehrlage und infolgedessen auch nie ein Notwehrrecht bestanden hat. Eine direkte Anwendung des § 21 Abs. 2 und 3 KStGB auf den vorzeitig-extensiven Notwehrexzess scheidet wegen des eindeutig entgegenstehenden Wortlaus aus. Es schließt sich deshalb die Frage an, ob eine Analogie anzustengen ist. Die konsequente Anwendung des Strafzweckkonzepts gebietet das. Die Grenzen der Notwehr können im subjektiven Bereich bewußt oder unbewußt überschritten werden, ja nachdem, ob in der Psyche des Täters ein kognitives Moment im Hinblick auf den Exzess vorherrscht. Beim unbewußten Notwehrexzess ist dem Exzedenten im Zeitpunkt der Tat nicht klar, daß er über die Grenzen der Notwehr hinausgeht. Als Varianten kommen in Betracht; “Fahrläßiger Notwehrexzess”, “Irrtum und Notwehrexzess”. Ein Notwehrexzess kann auch in Kombination mit einem Irrtum auftreten. Und Ich untersuche die Rechtsnatur der Notwehrüberschreitung und den Rechtsgrund der Strafmilderung, Strafausschließung oder Entschuldigung. Streit über die Rechtsnatur des Notwehrexzesses und die Gründen der Strafmilderung, Strafausschließung und Entschuldigung. Der Grund der Notwehrüberschreitung vom § 21 Abs. 2 liegt in Schuldmilderung, Milderung oder Mangel der Strafbedürfnisse. Und der Wesen der vom § 21 Abs. 3 Straflosigkeit ist die Lücke der Zumutbarkeit. Dessen rechtswidrigen Überschreitung kann, weil gegenüber der des Opfers nachrangig, entfallen, so daß die Gemeinschaftsordnung unter Strafzweckgesichtspunkten auch auf dessen Bestrafung verzichten darf. In dritten Kapital sind die Voraussetuzungen und die Rechtsfolge der Notwehrüberschreitung untersucht. Vor allem entscheidet sich die Grenzen zwichen Notwehrexzeß und Notwehr nach der Überschreitung der angemessenen Verteidigung, Exzess. Nach § 21 Abs. 3 des koreanischen Strafgesetzes wird Überschreitung der Notwehr aus den asthenischen Affeckte(aus Furcht, Schrecken, Aufregung oder Bestürzung) nicht bestraft. Einen Sonderfall der Notwehrüberschreitung bildet derjenige Exzess, bei welchem der Täter neben den astenischen Affekten “Furcht, Schrecken, Aufregung oder Bestürzung” auch noch von sthenischen Gemütszuständen beeinflußt wird, so daß ein innerseelisches Motivbündel aus Hinausgehen über die Grenzen von § 21 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 KStGB bewirkt. § 21 Abs. 2 KStGB kommt nur in Betracht, wenn die Schuld nicht ausgeschlossen ist, weil im Fall der Schuldausschließung § 21 Abs. 3 KStGB primär anzuwenden ist. Die Folge der Tat kann Strafminderung, Absehen von Strafe oder Entschuldigung beeinflussen. In viertel Kapital ist die Vergleichs-Untersuchungen zur Vorschrift der Notwehrüberschreitung behandelt. Ich behandle die Rechtsprechungen im Bezug auf Notwehr -überschreitung in füften Kapital. Die Notwehrüberschreitung wird im allgemeinen sehr eng in der Rechtsprechung erkennt. In sechsten Kapital handelt es sich um die Anwendbarkeit von der Vorschriften über Notwehrüberschreitung auf Putativnotwehrexzess und Teilnehmer. Herrscht etwa erheblicher Streit darüber, die Fälle des Putativnotwehrexzesses zu lösen sind. Stellt sich der Täter eine Notwehrsituation insoweit vor, als er von einem rechtswidrigen Angriff ausgeht, dieser jedoch realistisch nie bestanden hat, und übertritt er dann die Grenzen der vermeintlichen Notwehr aus den asthenischen Affeckte, ist von einem Putativnotwehrexzess zu sprechen. Bei den Fällen des einfachen Putativnotwehrexzeßen kombinieren Putativnotwehr und Notwehrexzeß ohne Verbotsirrtum miteinander, während Putativnotwehr und Notwehrexzeß mit Verbotsirrtum bei den zweiten Fällen miteinander kombinieren. Da die Putativnotwehrexzeßfälle eigenartige Deliktsart sind, können die Vorschriften über Notwehrexzeß darauf nicht 'direkt' angewendet werden. Damit stellt sich die Frage, ob wenigstens eine analoge Anwendung in Betracht zu ziehen ist. § 21 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 gilt analog für die Konstellation des Präventivnotwehrexzesses, da der Grund des Notwehrüberschreitungvorschriftes also in deren Situation erkennt werden kann. Anstifter und Gehilfe werden von der Notwehrüberschreitung des Täters beeinflußt, weil sie akzessorisch ist(limitierte Akzessorietät). Dagegen wirkt zwischen Mittäter die Notwehrüberschreitung von einem Täter getrennt.
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